Kirchengemeinde Neukirchen
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Die Friedhofsgebühren in Neukirchen wurden an die Gebühren der umliegenden Friedhöfe angepasst. Ab 1.4.2014 gilt die nachfolgende Gebührensatzung.
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der
Ev. Luth. Kirchengemeinde Neukirchen
Auf Grundlage des § 26 (1) des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) für Schleswig-Holstein und nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i. V. m. § 36 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen in der Sitzung am 29.10.2013 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes der Ev.–Luth. Kirchengemeinde Neukirchen und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Friedhofsgebühren werden im Voraus bis zum Ablauf der Ruhezeit erhoben.
Bereits bestehende jährliche Zahlungen der Grabnutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühren bleiben bis zur Vornahme einer Beisetzung bzw. eines freiwilligen Nacherwerbs davon unberührt.
In diesen Fällen erfolgt weiterhin eine jährliche Hebung.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Kirchengemeinderat kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen auf 50,00 EURO abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung,
für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6
Gebührentarif
I Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren)
einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr
1. Wahlgrabstätte für Särge und Urnen - pro Jahr und Grabbreite.....................50,00 €
2. Rasenwahlgrabstätte pro - Jahr und Grabbreite............................................60,00 €
3. Rasenurnengrabstätte - pro Jahr und Grabbreite..........................................60,00 €
4. Wahlgrabstätte mit Pflanzstreifen - pro Jahr und Grabbreite..........................60,00 €
5. Wiedererwerb von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühr unter Nr. 1-4 fällig.
6. Zusatzgebühr bei Umwandlung eines Wahlgrabes
in ein Rasengrab – pro Jahr und Grabbreite für das Rasenmähen..................10,00 €
(diese Zusatzgebühr ist im Voraus für die Restlaufzeit in einer Summe zu zahlen)
II. Verwaltungsgebühren:...............................................................................35,00 €
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1. für eine Erdbestattung
a) Särge bis 1,20 m..............................................................................210,00 €
b) Särge über 1,20 m.............................................................................350,00 €
2. für eine Urnenbestattung.........................................................................130,00 €
3. Zusätzlich für die Erdbestattung im Rasenfeld
Aufbringen von Mutterboden, Raseneinsaat................................................80,00 €
4. Zusätzlich für eine Urnenbestattung im Rasenfeld
Raseneinsaat und Angleichung der Grabplatte an den Rasen........................40,00 €
IV. Gebühren für Ausgrabungen:
1. Für die Ausgrabung einer Leiche
- das fünffache der Gebühr von III.1
2. Für die Ausgrabung einer Asche
- das zweifache der Gebühr von III.2
V. Sonstige Gebühren:
1. Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte (1 Grabbreite)......................... 300,00 €
2. für jede weitere Grabbreite zusätzlich......................................................... 25,00 €
VI. Friedhofsunterhaltungsgebühr:
Für Wahl- und Rasenwahlgrabstätten je Jahr und Grabbreite*.......................... 25,00 €
*Diese jährliche Gebühr gilt nur für bisherige jährliche Veranlagungen bis zur Vornahme einer Bestattung, bzw. eines freiwilligen Nacherwerbs. Im Falle des freiwilligen Nacherwerbs ist diese Gebühr bereits in der Grabnutzungsgebühr enthalten. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts aufgrund einer weiteren Bestattung werden die bisher noch nicht entrichteten Teile der Friedhofsunterhaltungsgebühr in einer Summe nacherhoben.
VII. Grabpflege und Erdarbeiten:
Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.
§ 7
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung wird dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt auf der Internetseite des Kirchenkreises Nordfriesland, unter der Web-Adresse: www.kirchenkreis-nordfriesland.de und tritt am 01.04.2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 02.01.2007 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Ev.- Luth. Kirchenkreis Nordfriesland mit unten stehendem Datum kirchenaufsichtlich genehmigt.
Der Kirchengemeinderat